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§ 11 BestV (Bayern) — Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen

Bestattungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass

1. die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,

2. die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und

3. die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.