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# § 10 BestV (Bayern) — Leichenpass

Bestattungsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Leichenpass hat dem vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachtem Muster zu entsprechen. Er wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 8 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen nach § 9 Abs. 1 vorgelegt wurden.

(2) Macht ein Land, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenüberführung besteht, die Überführung in oder durch sein Hoheitsgebiet von weiteren Angaben in dem Leichenpass abhängig, so müssen diese unter Beachtung der Fußnoten des vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Musters nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 BestV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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