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# § 4 BestMstrV — Meisterprüfungsprojekt

Bestattermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling erarbeitet vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialplanung, das den vom Meisterprüfungsausschuss festgelegten Kundenanforderungen entsprechen soll.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist

- 1. eine Erdbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug,

- 2. eine Feuerbestattung mit nationalem oder internationalem Bezug oder

- 3. eine Exhumierung oder Umbettung unter Berücksichtigung behördlicher Vorgaben

zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden aufgabenbezogen mit insgesamt 50 Prozent und die durchgeführten Arbeiten ebenfalls mit 50 Prozent gewichtet.

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Zitiervorschlag: § 4 BestMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BestMstrV/4

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