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# Anlage BestAusbV — (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 676 - 679)

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Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat	19.-36. Monat
1	2	3	4
1	Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)	Grabtechnische Arbeitena)Grabstellen einrichten, öffnen und schließenb)Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorierenc)Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen	16	
Versorgung von Verstorbenend)Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwendene)Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbettenf)Transport und Überführung von Verstorbenen durchführeng)Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahrenh)Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren		14
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungeni)Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirkenj)bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirkenk)Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen		14
2	Bearbeiten von Bestattungsaufträgen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)	a)Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfenb)Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informierenc)Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beratend)schriftliche Angebote erstellene)letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigenf)Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfeng)über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren		16
3	Riten und Gebräuche(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)	a)bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigenb)Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen	8	
c)Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern		4
4	Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)	a)berufsbezogene Rechtsvorschriften anwendenb)Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden	12	
5	Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)	a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagernc)Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellend)Särge und Urnen herrichtene)Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden	8	
6	Psychologische Maßnahmen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)	a)Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwendenb)trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermittelnc)Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden		10
7	Bestattungsvorsorge(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)	a)über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informierenb)Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreitenc)Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern		6
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)	a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösend)Vorschriften zum Datenschutz anwenden	8	
6	Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)	a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Berichte erstellenf)Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzeng)Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffenj)Verwaltungsvorgänge bearbeitenk)bei der Kostenermittlung mitwirkenl)fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden	8	8
7	Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)	a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwendend)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassene)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten	10	
8	Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)	a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführend)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierene)Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen	8	
f)Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentiereng)Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen		6
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Zitiervorschlag: Anlage BestAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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