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# Anlage II BeschussV — Beschusszeichen, Prüfzeichen

Beschussverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

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Abbildung 1
Bundesadler mit Kennbuchstaben (§ 9 Abs. 2)
[Abbildung]N	Beschussbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
[Abbildung]V	Verstärkter Beschussbei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind
[Abbildung]SP	Beschussbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind
[Abbildung]L	Beschussbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird
[Abbildung]J	Instandsetzungsbeschussbei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind
[Abbildung]F	Freiwilliger Beschuss§ 6 Abs. 2
[Abbildung]B	Beschussbei Böllern
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Abbildung 2
[Abbildung]	Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)
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Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden (§ 9 Abs. 3 Nr. 1)
[Abbildung]Hannover	[Abbildung]Kiel	[Abbildung]Köln	[Abbildung]Mellrichstadt
[Abbildung]München	[Abbildung]Suhl	[Abbildung]Ulm	
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Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition (§ 32 Abs. 2 Nr. 4)
[Abbildung]Hannover	[Abbildung]Kiel	[Abbildung]Köln	[Abbildung]Mellrichstadt	[Abbildung]München	[Abbildung]Suhl	[Abbildung]Ulm
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[Abbildung]	Abbildung 5Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1
[Abbildung]	Abbildung 6Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
[Abbildung]	Abbildung 7Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]	Abbildung 8Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.
Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
[Abbildung]	Beschussbei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
[Abbildung]	Erstbeschussbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
[Abbildung]	Instandsetzungsbeschussbei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
[Abbildung]	Abbildung 10Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)
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Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]Hannover	[Abbildung]Kiel	[Abbildung]Köln	[Abbildung]Mellrichstadt
[Abbildung]München	[Abbildung]Suhl	[Abbildung]Ulm	[Abbildung]Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht
Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
[Abbildung]Elektroimpulsgeräte	[Abbildung]Reizstoffe
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Zitiervorschlag: Anlage II BeschussV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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