# § 29 BeschussV — Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

Beschussverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung

- 1. der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,

- 2. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,

- 3. der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,

- 4. der Maßhaltigkeit,

- 5. des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,

- 6. des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,

- 7. der Funktionssicherheit.

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Zitiervorschlag: § 29 BeschussV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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