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# § 3 BeschV 2013 — Führungskräfte

Beschäftigungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 05.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

- 1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura,

- 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,

- 3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder

- 4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- oder Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist.

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Zitiervorschlag: § 3 BeschV 2013

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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