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# § 24 BeschV 2013 — Schifffahrt- und Luftverkehr

Beschäftigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

- 1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,

- 2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,

- 3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder

- 4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.

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Zitiervorschlag: § 24 BeschV 2013

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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