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# § 3 BeschMechAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. betriebliche und technische Kommunikation,

- 6. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

- 7. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

- 8. Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,

- 9. Erfassen von Meßwerten,

- 10. Warten von Betriebsmitteln,

- 11. Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,

- 12. Regeln von Produktionsprozessen,

- 13. Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,

- 14. Qualitätsmanagement,

- 15. Trägerwerkstoffe,

- 16. Beschichtungsstoffe,

- 17. Anwenden von Applikationsverfahren,

- 18. Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,

- 19. Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,

- 20. Nachbehandeln von Beschichtungen,

- 21. Optimieren des Gesamtprozesses,

- 22. Verfahren der Umwelttechnik.

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Zitiervorschlag: § 3 BeschMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeschMechAusbV/3

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