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§ 8 BeschGebV (Bayern) — Vorschuss

Beschussgebührenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden.