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# § 5 BeschGebV (Bayern) — Gebührenfreiheit

Beschussgebührenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gebühren werden nicht erhoben

1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Beratungen einfacher Art,

2. wenn der Prüfgegenstand ungeprüft zurückgegeben wird,

3. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt,

4. wenn der Prüfgegenstand der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, erkennbar nicht standhalten würde.

(2) Leistungen der Beschussämter in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlich Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.

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Zitiervorschlag: § 5 BeschGebV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/5

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