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# § 3 BeschGebV (Bayern) — Auslagen

Beschussgebührenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1. bei dem Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewandten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3. die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

4. bei der Zulassung nach §§ 9 und 11 BeschG die Kosten der von dem Beschussamt aufgewandten Prüfmittel,

5. Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften,

6. zusätzliche Auslagen im Rahmen der Inanspruchnahmen im Sinn des § 1 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 3 BeschGebV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeschGebV/3

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