# § 1 BesZustVO (Brandenburg)

Besoldungszuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 2 und 3 sowie nach § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister des Innern übertragen. Die Rechtsverordnungen

sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

(2) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den für die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts jeweils zuständigen Minister übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

(3) Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 49 Abs 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird auf den Minister der Justiz übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen zu erlassen.

---

Zitiervorschlag: § 1 BesZustVO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesZustVO/1
