(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Besoldung einschließlich der Rückforderung etwaiger überzahlter Bezüge obliegt für die Beamtinnen und Beamten des Landtags der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags.
(2) Für die Berechnung und Festsetzung der Vergütung für die Beamtinnen und Beamten im Vollstreckungsdienst gemäß § 68 des Landesbesoldungsgesetzes sind die Beschäftigungsdienststellen zuständig.
(3) Für die Übermittlung der für die Berechnung der anteiligen Besoldung erforderlichen Daten in Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig. Die personalaktenführenden Dienststellen können diese Zuständigkeit auf die Beschäftigungsdienststellen übertragen.
(4) Zuständigkeitsbestimmungen für die Vergabe von Leistungsbezügen und für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 und des § 62 des Landesbesoldungsgesetzes, die aufgrund von § 39 des Landesbesoldungsgesetzes durch Rechtsverordnung festgelegt worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.