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Art X § 3 BesVNG 2 — Überführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Beamte auf Grund des § 75 Abs. 8 des Hochschulrahmengesetzes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter übergeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen.