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Art VII § 7 BesVNG 2 — Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.