Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.