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# Art IX § 7 BesVNG 2 — Überschreitung der zulässigen Zahl von Planstellen für Konrektoren an Grundschulen, Hauptschulen, Grund- und Hauptschulen, Realschulen sowie für Studiendirektoren

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach den Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden Besoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen für Konrektoren, von denen keiner zu dem ständigen Vertreter des Leiters bestellt ist, an einer Grundschule, Hauptschule, Grund- und Hauptschule, Realschule oder selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe, jeweils mit mehr als 540 Schülern, oder die zulässige Zahl von Planstellen für Studiendirektoren an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Studienseminaren überschritten, so sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende Stellen entsprechend umzuwandeln.

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Zitiervorschlag: Art IX § 7 BesVNG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-7

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