nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art IX § 23 BesVNG 2 — Fortgeltung von Regelungen außerhalb der Landesbesoldungsgesetze

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. Sie treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft und dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

---

Zitiervorschlag: Art IX § 23 BesVNG 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
