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Art III § 2 BesVNG 2 — Mindestversorgung

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Bemessung der Mindestversorgungsbezüge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.