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Art III § 1 BesVNG 2 — Geltendes Recht für vorhandene Versorgungsempfänger

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes weiter.