(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
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(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.