nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art II § 10 BesVNG 1 — Übergangsvorschrift für Erschwerniszulagen

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Regelungen über die Gewährung von Zulage zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, sind bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes oder bis zur Aufhebung durch die Bundesregierung weiter anzuwenden. Sie treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft; Zahlungen dürfen von diesem Zeitpunkt an auf Grund der bezeichneten Regelungen nicht mehr geleistet werden.

---

Zitiervorschlag: Art II § 10 BesVNG 1

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/ii-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
