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# § 7 BesASO (Bayern) — Zuweisung in abschlussbezogene Klassen, Schulzugwechsel und Wechsel in andere Schule

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entscheidung über die Zuweisung in abschlussbezogene Klassen und in einen anderen Schulzug sowie die Entscheidung über die Zuerkennung der Eignung für den Besuch einer anderen Schule trifft ein Ausschuss, dem die den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrkräfte und der Schulleiter als Vorsitzender angehören. Sofern diesem Ausschuss nicht auch Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und an Realschulen angehören, ist der Ausschuss bei Bedarf um je eine entsprechende Lehrkraft mit beschließender Stimme zu erweitern.

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Zitiervorschlag: § 7 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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