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# § 22 BesASO (Bayern) — Wechsel nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug oder in eine andere Schule

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs, die in eine Wirtschaftsschule wechseln, erhalten auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den ersten drei Unterrichtstagen des Monats März ein Übertrittszeugnis. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 einer Wirtschaftsschule sind

1. im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,

2. bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.

Bei Umstufung zu Beginn des Schulhalbjahres gelten § 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in den Realschulzug der Jahrgangsstufe 7 oder in die Jahrgangsstufe 7 einer Realschule richtet sich nach den im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen.

(3) Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung zum Besuch der Jahrgangsstufe 7 des Realschulzugs oder einer Realschule sind

1. im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,66,

2. bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,00.

(4) Die Zuerkennung der Eignung für den Übertritt nach der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs in die Jahrgangsstufe 7 einer M-Klasse einer Hauptschule richtet sich nach den im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 des Hauptschulzugs erzielten Leistungen und einem pädagogischen Wortgutachten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2. Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung sind

1. im Fach Deutsch und in den A-Kursen der Fächer Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 3,00,

2. bei Verzicht auf eine Leistungsdifferenzierung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ein Notendurchschnitt von mindestens 2,33.

(5) Wird keine Eignung nach den Abs. 1 bis 4 festgestellt, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 22 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/22

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