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# § 14 BesASO (Bayern) — Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug

Schulordnung für die Schulen besonderer Art  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Wechsel vom Realschulzug in den Gymnasialzug gilt über die in der Gymnasialschulordnung enthaltenen Regelungen hinaus:

1. Die Aufnahmeprüfung entfällt für Schüler bzw. Schülerinnen, die im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Pflichtfächern (mit Ausnahme der technischen und musischen Fächer sowie Sport) einen Notendurchschnitt von mindestens 1,50 oder mindestens die Note 2 in jedem der Fächer erreicht haben und denen im Realschulzug von der Klassenkonferenz uneingeschränkte Eignung für den Besuch des Gymnasialzugs bestätigt wird.

2. Falls eine Aufnahmeprüfung notwendig ist, entfällt sie in den Fächern, in denen im Jahreszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

3. Beim Eintritt in die Jahrgangsstufen 8 oder 9 des Gymnasialzugs ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Pflichtunterricht in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von mindestens drei bzw. sechs Jahreswochenstunden notwendig.; für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10 müssen elf Jahreswochenstunden nachgewiesen werden.

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Zitiervorschlag: § 14 BesASO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BesASO/14

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