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# § 5 BerufsanDVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Staatliche Prüfung, Bewertung, Prüfungskommission

Berufsanerkennungsdurchführungsverordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eignungs- und Kenntnisprüfung werden als staatliche Prüfung durchgeführt. In allen Prüfungen stellt die zuständige Behörde den Prüfungsvorsitz oder bestimmt eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter.

(2) Die Eignungsprüfung und der praktische Teil der Kenntnisprüfung werden von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet, von denen eine oder einer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, und eine oder einer als praxisanleitende Person tätig ist. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen mindestens eine Person an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte unterrichtet, abgenommen und bewertet.

(3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission sowie für den Prüfungsvorsitz ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

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Zitiervorschlag: § 5 BerufsanDVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BerufsanDVO%20NRW/5

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