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# Anlage 2 BergtechAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin – Zeitliche Gliederung –

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262) Abschnitt 1

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4	Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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Abschnitt 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen	2 bis 4
2	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	c)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren
4	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden	
5	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
6	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen	
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Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen	2 bis 4
2	Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen
4	Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	a)Fördersysteme unterscheiden
5	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8)	a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
6	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
7	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
		d)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
8	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen	
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Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	b)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten	4 bis 6
2	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3	Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
4	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	b)Transportmittel unterscheidenf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern	
5	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden	
6	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
7	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen	
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Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden	
2	Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	b)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern
5	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden	3 bis 5
6	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
7	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen	
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Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
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1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen	
2	Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	c)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten	
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	d)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen	2 bis 4
4	Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
5	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
6	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden
7	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
8	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
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4. bis 6. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen	5 bis 7
2	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
3	Geologie und Gebirgs-mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären
4	Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden
5	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	c)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
6	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
7	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen	
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Abschnitt 3

Fachrichtung Tiefbautechnik

Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen	
2	Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	d)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4	Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
5	Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten	
6	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern	
7	Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten	6 bis 8
8	Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahren	
9	Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)	a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten	
10	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen	
11	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
12	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten	
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Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen	
2	Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
3	Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	c)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
4	Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben
5	Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternd)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten	
6	Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren	4 bis 6
7	Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	b)Grubenbaue durch Ausbau sicherne)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden	
8	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden	
9	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
10	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten	
```

Fachrichtung Tiefbohrtechnik

Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind	Zeitrahmen in Monaten
1	2	3	4
1	Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen
2	Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten
3	Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen
4	Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)	e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden
5	Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen
6	Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten
7	Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)	a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen
8	Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)	a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren	11 bis 13
9	Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)	a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen	
10	Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)	a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen	
11	Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)	a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren	
12	Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)	a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen	
13	Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)	a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen	
14	Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)	d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden	
15	Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)	a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren	
16	Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)	a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten	
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Zitiervorschlag: Anlage 2 BergtechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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