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§ 21 BergtechAusbV — Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.