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# § 18 BergtechAusbV — Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

- 1. bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

- 2. Prozesse zu dokumentieren,

- 3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

- 4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

- 5. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

- 6. technische Unterlagen anzuwenden,

- 7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

- 8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,

- 9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

- 10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

- 11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 18 BergtechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/18

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