nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 16 BergtechAusbV — Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Bohrtechnische Prozesse,
2.
Bohrtechnik und Bergrecht,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.