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# § 1 BergWoZErhV — Anwendungsbereich

Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist auf Darlehen anzuwenden, die außerhalb des Saarlandes vor dem 1. Januar 1970 für den Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen oder von Wohnungen in der Rechtsform eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau bewilligt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 1 BergWoZErhV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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