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# Anlage BergMAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 1979, 841 - 848; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

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I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse:
Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbilds	zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	zu vermitteln im Ausbildungsjahr	zeitliche Richtwerte in Wochen
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1	Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1	a)einschlägige Arbeitsschutzvorschriften für den Bergbau in Gesetzen und Verordnungen beachtenb)Aufgaben und Organisation der betrieblichen Dienste nennen, die sich besonders mit Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz befassenc)einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachtend)persönliche Arbeitsschutzausrüstung nennen und verwendene)Unfallquellen und unfallverursachendes menschliches Fehlverhalten beschreiben und Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen nennenf)die Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben und beachteng)Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz beachtenh)Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten	x	x	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2	Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)	a)den organisatorischen Aufbau und die Funktion des Ausbildungsbetriebs beschreibenb)die Aufgaben des Über- und des Untertagebetriebs und ihr Zusammenwirken erklärenc)Lohnberechnungen einfacher Art erklären	x	x	
3	Lesen technischer Zeichnungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)	a)Linienarten, Bemaßung, Toleranzen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Oberflächenzeichen und Maßstäbe erklärenb)Sinnbilder lesenc)technische Zeichnungen und markscheiderische Darstellungen lesen	x	x	
4	Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)				26
4.1	Messen und Prüfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a)	a)den Aufbau von Prüf- und Meßzeugen und ihre Anwendung beschreiben sowie Prüf- und Meßzeuge auswählenb)Maßbezugslinien und Toleranzen erklärenc)Flächen auf Ebenheit und Werkstücke auf Formgenauigkeit mit Lineal, Meßschieber, Winkel- und Radienschablonen prüfend)Ursachen und Auswirkungen von Meßfehlern beschreibene)Längen bis zu 0,1 mm Genauigkeit mit Strichmeßzeugen und Meßschiebern für Außen-, Innen- und Tiefenmaße messen und prüfenf)Winkel mit Winkelmesser und Winkellehre bis zu einer Genauigkeit von einem Grad messen und prüfeng)Meß- und Prüfzeuge pflegen und lagern	x		
4.2	Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b)	a)Arten und Anwendung von Anreiß- und Hilfswerkzeugen beschreibenb)Bohrungsmitten und Umrisse körnenc)Anreißfehler nennen sowie ihre Ursachen und Auswirkungen beschreibend)Werkstücke funktionsgerecht kennzeichnene)Maße von der Zeichnung durch Anreißen auf das Werkstück übertragenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse, Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung unter Beachtung von Bearbeitungszugaben anreißen und Kontrollkörner einschlageng)Anreißwerkzeuge und Körner schärfen	x		
4.3	Meißeln, Sägen, Feilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c)	a)Arten und Anwendung von Meißeln, Sägeblättern und Feilen für verschiedene Werkstoffe beschreibenb)zerteilend meißelnc)Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und Oberflächengüte auswählend)Werkstück und Werkzeug spannene)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen von Hand sägenf)Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen auf Maß, eben, winklig und parallel bis zu einer Genauigkeit von einem Millimeter feileng)Kanten entgraten	x		
4.4	Schneiden, Biegen und Richten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d)	a)Werkstücke mit Hebel- und Handblechscheren trennenb)Arten von Biegewerkzeugen und Hilfseinrichtungen nennen und anwendenc)Bleche und Profilteile, insbesondere Flachprofile im Schraubstock und mit Biegevorrichtungen, kalt biegend)Arten von Richtwerkzeugen nennen und ihre Anwendung beschreibene)Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und Winkelprofile kalt richten	x		
4.5	Bohren, Senken und Gewindeschneiden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e)	a)Bohrer und Senker im Hinblick auf Form und Werkstoff des zu bearbeitenden Werkstücks auswählenb)unterschiedliche Werkstoffe mit Wendelbohrer und Senker bearbeitenc)Kühlschmierstoffe nennen und ihre Anwendung beschreibend)Werkstück und Werkzeug spannene)mit ortsfesten und handgeführten Bohrmaschinen bohren und senkenf)Außen- und Innengewinde von Hand schneiden	x		
4.6	Fügen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f)	a)Schrauben, Muttern, Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Scheiben und Sicherungselemente beschreibenb)Bolzen mit den dazugehörigen Sicherungselementen beschreibenc)gebräuchliche Werkzeuge beschreiben, insbesondere Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Zangend)Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen und sicherne)Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellenf)lösbare Verbindungen sichern	x		
5	Bergmännische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)				26
5.1	Verarbeiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a)	a)Anwendung im Bergbau gebräuchlicher Baustoffe beschreibenb)einfache Schalungs- und Betonarbeiten ausführenc)einfache Mauerverbände herstellen	x		
5.2	Bearbeiten und Fügen von Holz (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b)	a)Arten und Eigenschaften der im Bergbau gebräuchlichen Hölzer beschreiben und deren Verwendungsbereich erläuternb)Maße aus der Zeichnung entnehmen oder vor Ort aufnehmen, auf das Werkstück übertragen und anreißenc)sägen und behauend)im Bergbau gebräuchliche Holzverbindungen herstellen	x		
5.3	Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)	a)Maßnahmen gegen Stein- und Mineralfall und fallende Gegenstände ergreifenb)Maßnahmen gegen Ausgleiten und Abstürzen ergreifen	x		
5.4	Einbringen von Ausbau (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d)	a)Aufgaben des Ausbaus beschreibenb)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau erklärenc)vorläufigen, endgültigen und zusätzlichen Ausbau einbringen	x		
5.5	Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e)	a)optische und akustische Signale erklären, geben und beachtenb)Meldungen erstatten	x		
5.6	Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe f)	a)Aufgaben der Wetterführung nennenb)Einrichtungen der Wetterführung erklärenc)Sonderbewetterungseinrichtungen einbauen und instandhalten	x		
5.7	Fördern und Transportieren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe g)	a)Material von Hand transportieren, umschlagen und lagernb)mit Fördermitteln fördern und transportierenc)Sicherheitsvorschriften beim Fördern und Transportieren beachten	x		
5.8	Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe h)	a)Explosions-, Brandschutz- und Staubbekämpfungseinrichtungen einbauenb)Feuerlöscheinrichtungen anwendenc)im Bergbau gebräuchliche Absperrungen errichten	x		
6	Maschinentechnische Grundfertigkeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)				18
6.1	Umgehen mit Hebezeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a)	a)das Gewicht von Lasten abschätzenb)geeignete Anschlagpunkte, Anschlaggeschirre und Hebezeuge auswählenc)Lasten anschlagen, ziehen, heben und senkend)Hebezeuge pflegene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Hebezeugen beachten		x	
6.2	Umgehen mit Fördermitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b)	a)Aufbau und Wirkungsweise von Fördermitteln beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Fördermitteln beachtenc)Fördermittel montieren und demontieren		x	
6.3	Umgehen mit Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c)	a)Aufbau und Wirkungsweise von Transporteinrichtungen beschreibenb)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit Transporteinrichtungen beachtenc)Transporteinrichtungen montieren und demontieren		x	
6.4	Umgehen mit elektrischen Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d)	a)die Bedeutung der Kennfarben elektrischer Kabel und Leitungen erklärenb)elektrische Betriebsmittel handhabenc)die elektrischen Betriebsmittel vor Beschädigungen durch äußere Einwirkungen schützend)Beschädigungen an elektrischen Betriebsmitteln feststellen und meldene)Sicherheitsvorschriften beim Umgehen mit elektrischen Anlagen nennen und beachten		x	
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
1	Bohren in Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)	a)den Arbeitsplatz insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden sichernb)Arbeitsschutzmittel bei der Bohr- und Sprengarbeit beschreiben und anwendenc)Bohrverfahren beschreiben und anwendend)Bohrgezähe rüsten und Bohrbühne errichtene)Bohrlöcher ansetzen und nach Angabe bohrenf)beim Vorbereiten der Sprengarbeit helfeng)die Sicherheitsvorschriften bei der Sprengarbeit beachten		x	14
2	Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)	a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Sprengversager erkennen und meldenb)Mineral und Nebengestein von Hand lösen und ladenc)Mineral mit der Maschine lösend)Mineral und Nebengestein mit der Maschine ladene)Signale erfassen, geben und beachtenf)Mineral und Nebengestein mit Fördermitteln und Transportanlagen abförderng)Fördermittel rücken, verlängern, verkürzen und warten		x	
3	Ausbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)	a)den Arbeitsplatz, insbesondere durch Abtreiben von Firsten, Stößen und Ortsbrust sowie durch Vorpfänden, sichernb)im Abbau den Ausbau einbringen und umsetzenc)im Abbau den Ausbau verstärkend)Pfeiler setzene)Begleitdämme einbringenf)in Strecken den Ausbau einbringeng)Streckenausbau verstärkenh)Arbeitsbühne errichten		x	20
4	Unterhalten von Grubenbauen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)	a)den Arbeitsplatz sichern, insbesondere Baustelle durch Warnschilder kennzeichnen und durch Warnblinkleuchten absichernb)Arbeitsbühne errichtenc)Stoß, Sohle und Firste nachreißend)Vorpfändung einbringene)Ausbau einbringen		x	
5	Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)	Einrichtungen der Wetterführung einbauen und warten		x	
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
1	Transportieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)	a)Arbeitsplatz und Transportweg sichernb)Transportgut umschlagen und transportierenc)sperriges Gut von Hand und mit maschinellen Einrichtungen transportierend)schwere Lasten transportierene)Sicherheitsvorschriften für den Transport sperriger und schwerer Güter beachtenf)Mängel und Schäden am Transportgut und Transportweg feststellen und melden		x	17
2	Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)	a)Transporteinrichtungen montieren und demontierenb)Transporteinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Transporteinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Transporteinrichtungen feststellen, beseitigen und melden		x	
3	Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)	a)Fördereinrichtungen montieren und demontierenb)Fördereinrichtungen instandhaltenc)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur an Fördereinrichtungen beachtend)Mängel und Schäden an Fördereinrichtungen feststellen, beseitigen und melden		x	17
4	Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)	a)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, anschließen und ausbauenb)Armaturen ein- und ausbauenc)Rohre, Schläuche und Armaturen auswechselnd)Schlauchverbindungen herstellene)Mängel und Schäden an Rohr- und Schlauchleitungen und Armaturen feststellen, beseitigen und meldenf)Sicherheitsvorschriften für die Reparatur von Rohr- und Schlauchleitungen beachten		x	
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Zitiervorschlag: Anlage BergMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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