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# § 3 BergMAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz;

- 2. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisation;

- 3. Lesen technischer Zeichnungen;

- 4. Grundfertigkeiten der Metallbe- und -verarbeitung:

  - a) Messen und Prüfen,

  - b) Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,

  - c) Meißeln, Sägen, Feilen,

  - d) Schneiden, Biegen und Richten,

  - e) Bohren, Senken und Gewindeschneiden,

  - f) Fügen;

- 5. Bergmännische Grundfertigkeiten:

  - a) Verarbeiten von Baustoffen,

  - b) Bearbeiten und Fügen von Holz,

  - c) Sichern und Herrichten des Arbeitsplatzes,

  - d) Einbringen von Ausbau,

  - e) Geben von Signalen und Erstatten von Meldungen,

  - f) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung,

  - g) Fördern und Transportieren,

  - h) Handhaben von Grubensicherheitseinrichtungen;

- 6. Maschinentechnische Grundfertigkeiten:

  - a) Umgehen mit Hebezeugen,

  - b) Umgehen mit Fördermitteln,

  - c) Umgehen mit Transporteinrichtungen,

  - d) Umgehen mit elektrischen Anlagen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:

  - a) Bohren in Mineral und Nebengestein,

  - b) Gewinnen, Lösen, Laden und Abfördern von Mineral und Nebengestein,

  - c) Ausbauen,

  - d) Unterhalten von Grubenbauen,

  - e) Umgehen mit Einrichtungen der Wetterführung;

- 2. in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:

  - a) Transportieren,

  - b) Montieren, Demontieren und Instandhalten von Transporteinrichtungen,

  - c) Montieren, Demontieren und Instandhalten von Fördereinrichtungen,

  - d) Instandhalten von Rohr- und Schlauchleitungen.

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Zitiervorschlag: § 3 BergMAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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