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# § 7 BeratVO (Nordrhein-Westfalen) — Einberufung, Beschlussfassung

Beratungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Beratungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und eine Vertretung. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach § 92 VwVfG.NRW. Der oder die Vorsitzende lädt das Beratungsorgan im Benehmen mit der Leitung der Stelle, die das Beratungsorgan berät, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.

(2) Die Beratungsorgane sind mindestens einmal im Jahr sowie jederzeit auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder oder auf Verlangen der Stelle, die das Beratungsorgan berät, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag einzelner Mitglieder oder der Stelle, die durch das Beratungsorgan beraten wird, Personen mit besonderen Fachkenntnissen zu den Sitzungen einladen.

(3) Die Beratungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird das Beratungsorgan zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 7 BeratVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/7

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