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# § 5 BeratVO (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung der Beratungsorgane

Beratungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Forstausschuss besteht aus 23 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus

1. acht Vertretern oder Vertreterinnen des Privatwaldes,

2. drei Vertretern oder Vertreterinnen des Gemeindewaldes,

3. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,

4. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Körperschaftswaldes (Wald der den Gemeinden nach § 37 Landesforstgesetz gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts),

5. sechs Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),

6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568 in der jeweils geltenden Fassung,

7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft,

8. einer vom Ministerium beauftragten sachkundigen Person und

9. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.

(2) Die Regionalkommission besteht aus

1. vier Mitgliedern nach dem Verhältnis der Flächen des Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswaldes,

2. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Staatswaldes,

3. zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Personals (Beamte, Angestellte, Arbeiter),

4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,

5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes,

6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft und

7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der forstlichen Dienstleistungsunternehmen.

In Forstamtsbezirken ohne Staatswald entfällt eine Vertretung des Staatswaldes.

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Zitiervorschlag: § 5 BeratVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/5

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