nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 BerVersV 2017 — Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung  
Stand: 19.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar

- 1. bis einschließlich Zeile ZE1300

  - a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

  - b) für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

    - aa) Unfallversicherung,

    - bb) Haftpflichtversicherung,

    - cc) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

    - dd) Kraftfahrtversicherung,

    - ee) Feuerversicherung,

    - ff) Verbundene Hausratversicherung,

    - gg) Verbundene Wohngebäudeversicherung,

    - hh) Transportversicherung,

    - ii) Luftfahrtversicherung,

    - jj) Kredit- und Kautionsversicherung,

    - kk) Rechtsschutzversicherung,

    - ll) Beistandsleistungsversicherung,

    - mm) Sonstige Sachversicherung,

  - c) für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:

    - aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

    - bb) Sonstige Kraftfahrtversicherungen,

    - cc) Cyberversicherungen Stand alone,

  - d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

  - e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,

  - f) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;

- 2. bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;

- 3. bis einschließlich Zeile ZE0690

  - a) für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

  - b) für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

  - c) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

  - d) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,

  - e) für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,

  - f) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn

- 1. die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und

- 2. es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.

Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.

---

Zitiervorschlag: § 4 BerVersV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
