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§ 26 BerVersV 2017 — Ausnahme von der Berichtspflicht

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die auf Grund des § 5 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.