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§ 9 BerRehaG — Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit

Berufliches Rehabilitierungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet.

(2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar.