nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BerRehaG — Verfolgte Schüler

Berufliches Rehabilitierungsgesetz  
Stand: 02.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

- 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde,

- 2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

- 3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife,

- 4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

- 5. die Ausbildung an einer anderen als einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte,

hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 3 BerRehaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
