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# § 15 BelWertV — Bodenwert

Beleihungswertermittlungsverordnung  
Stand: 12.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts sind Erhebungen anzustellen über

- 1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstücks,

- 2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche Nutzung,

- 3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,

- 4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,

- 5. die Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsnetze,

- 6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und

- 7. vorhandene Richtwerte und Vergleichspreise.

(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 BelWertV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BelWertV/15

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