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# § 14 BelWertV — Grundlagen der Sachwertermittlung

Beleihungswertermittlungsverordnung  
Stand: 12.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Sachwert des Beleihungsobjekts setzt sich aus dem Bodenwert und dem nach § 16 zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen. Die Wertminderung wegen des Alters gemäß § 17 ist dabei zu berücksichtigen. Zu der baulichen Anlage gehören auch die Außenanlagen. Bei einer Restnutzungsdauer der baulichen Anlage von weniger als 30 Jahren sind die Abbruchkosten der baulichen Anlage zu ermitteln und vom Sachwert abzuziehen. Hinsichtlich der Abzinsung der Abbruchkosten gilt § 13 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 14 BelWertV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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