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# § 3 BekanntmV (Brandenburg) — Notbekanntmachung

Bekanntmachungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Form der Notbekanntmachung bedarf keiner Bestimmung in der Hauptsatzung. Die Bekanntmachung ist in der durch die Hauptsatzung festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

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Zitiervorschlag: § 3 BekanntmV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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