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# § 2 BekanntmV (Brandenburg) — Ersatzbekanntmachung

Bekanntmachungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 für diese Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden. Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird.

(2) Die Ersatzbekanntmachung wird von dem Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung veröffentlicht werden.

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Zitiervorschlag: § 2 BekanntmV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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