nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 BeitrVV — Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

Beitragsverfahrensverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt

- 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,

- 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle,

- 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

- 1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,

- 2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.

Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.

---

Zitiervorschlag: § 3 BeitrVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
