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§ 6 BeiratsV — Geschäftsführung

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.