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# § 2 BeiratsV — Mitglieder des Beirates

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Beirat gehören an

- 1. vier Vertreter aus den Lehrkörpern der Ausbildungsstätten,

- 2. fünf Vertreter aus dem Kreis der Auszubildenden,

- 3. zwei Vertreter der Rechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften,

- 4. je ein Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

- 5. ein Vertreter der Elternschaft,

- 6. vier Vertreter der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung,

- 7. zwei Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

- 8. ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit,

- 9. ein Vertreter des Deutschen Studentenwerkes e.V..

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Zitiervorschlag: § 2 BeiratsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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