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# Anlage BeherbMeldV — (zu § 2 Absatz 5) Bei der Speicherung der Daten im Datensatz zu verwendende Bezeichner

Beherbergungsmeldedatenverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1219)

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	Bezeichner	Erläuterung
1.	DatumAnkunft	Datum der Ankunft der beherbergten Person (JJJJMMTT)
2.	DatumAbreise	Datum der voraussichtlichen Abreise (JJJJMMTT)
3.	Familienname	vollständiger derzeitiger Familienname mit Namensbestandteilen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
4.	Vornamen	sämtliche Vornamen, jeweils durch Leerzeichen getrennt
5.	Geburtsdatum	Geburtsdatum (JJJJMMTT)
6.	Staatsangehoerigkeiten	sämtliche Staatsangehörigkeiten
7.	Anschrift	bestehend aus a)Staat, in dem sich der Wohnort befindetb)Postleitzahl des Wohnortsc)Wohnortbezeichnungd)sofern vorhanden, Zusätze zum Wohnorte)Straßenbezeichnungf)Hausnummerziffern sowie gegebenenfalls zusätzlich Buchstaben oder Zusatzzifferng)sofern vorhanden, Ergänzungen zur Anschrift
8.	AnzahlAngehoerige	Anzahl der mitreisenden ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes
9.	AnzahlMitreisende	Anzahl der ausländischen Mitreisenden bei Reisegesellschaften gemäß § 29 Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes
10.	StaatsangehoerigkeitMitreisende	sämtliche Staatsangehörigkeiten der ausländischen Mitreisenden der Reisegesellschaften
11.	SeriennummerPass	Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers ausländischer Personen oder Angaben zu Abweichungen oder Nichtvorlage
12.	Zahlungszuordnungsnummer	bestehend aus der zweckgebunden Zuordnungsnummer des elektronischen Zahlungsvorganges (Token) und aus dem Namen des Zahlungsdienstleisters der Beherbergungsstätte, der den Token generiert
13.	Beherbergungsstaette	bestehend aus Namen und Anschrift der Beherbergungsstätte oder Einrichtung, die die Daten speichert
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Zitiervorschlag: Anlage BeherbMeldV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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