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# § 1 BehWerkPrZustV

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" ist die für Leistungen der Eingliederungshilfe in Werkstätten für behinderte Menschen zuständige Oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde in dem Land, in dem die Prüfung abgelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 1 BehWerkPrZustV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BehWerkPrZustV/1

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