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# § 4 BehAppbAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,

- 2. Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,

- 3. Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,

- 4. Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,

- 5. Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,

- 6. Behandeln und Schützen von Oberflächen,

- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und

- 8. Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz.

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Zitiervorschlag: § 4 BehAppbAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppbAusbV/4

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