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§ 3 BehAppMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I

Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung

Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Behälter- und Apparatebauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch und
2.
eine Situationsaufgabe.